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24-04-2020 Kriterien und Rahmenbedingungen der Notbetreuung

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
der Kindergarten bleibt geschlossen. Die Entscheidung, wie es bei den Kitas weitergeht, wird etwa alle zwei Wochen in Anbetracht der Infektionslage neu bewertet. Der Infektions- und Gesundheitsschutz hat Vorrang und gilt für den frühkindlichen Bereich.
 
Ausgenommen von dem Verbot ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist hierbei weiterhin auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen und dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall.
Die Gruppengröße soll max. bei 5 Kindern liegen.
 
Kriterien für die Aufnahme von Kindern in der Notbetreuung:
 
a) Kinder, die bisher im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden, sind weiterhin zu betreuen.
 
b) Neben den bisher beispielhaft genannten „systemrelevanten Berufsgruppen“ sind überdies Kinder einer/s Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allg. öffentlichem Interesse tätig ist, aufzunehmen, wie z.B. in den Bereichen:

  • Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung)
  • Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung)
  • Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel)
  • Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV)
  • Entsorgung (Müllabfuhr)   

 
Diese beispielhafte Nennung von Berufsgruppen begründet keinen Rechtsanspruch, ist aber auch nicht abschließend. Es kann Eltern in anderen Berufsgruppen geben, die Notbetreuung benötigen, auch kann es Eltern aus genannten Berufsgruppen geben, die keinen Platz in der Notbetreuung erhalten müssen. Es muss auf die konkrete Situation vor Ort abgestellt werden.
 
Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten; die vergangenen Wochen haben hierbei die umsichtige Vorgehensweise der Einrichtungen bestätigt.
 
Die betriebsnotwendige Stellung sollte durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers (bei Selbstständigen durch Eigenerklärung) schriftlich nachgewiesen werden. Diese soll sicherstellen, dass nicht jede oder jeder Beschäftigte der vorgenannten Unternehmen einen Anspruch auf einen Platz in einer Notgruppe geltend macht.     
 
c) Bei den besonderen Härtefällen können folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf (betrifft nur Alleinerziehende)
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern (vor allem auch in übergeordneter Betrachtungsweise zwischen Schule und Kita)
  • drohende Kündigung oder erheblicher Verdienstausfall (dieses Kriterium trifft aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie viele Familien mit Kindern und ist schwer zu berücksichtigen. Daher ist die besondere Härte gegenüber anderen Fällen, die auch von Kündigungen und erheblichen Verdienstausfällen betroffen sind, in vertretbarer Weise zu belegen).

 
In der Umsetzung der Notbetreuung sind die folgenden Punkte verbindlich zur Kontakteinschränkung einzuhalten (Einhaltung der Mindestabstände):

  • nach Gruppen getrennte Nutzung des Außengeländes
  • nach Gruppen getrennte Einnahme von Mahlzeiten
  • nach Gruppen getrennte zeitliche Regelungen für die Bring- und Abholphasen

 
Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Einrichtungen vor Ort bestimmen müssen, wer eine Notfallbetreuung aus den vorgenannten Gründen in Anspruch nehmen kann. Die Einrichtungen haben den täglichen Kontakt zu den Familien. Daher können diese am ehesten einschätzen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.
 
Weitergehende Informationen zur Notbetreuung finden sich auch auf der Homepage des Nds. Kultusministeriums und der Nds. Landesschulbehörde.

 

Mit freundlichen Grüssen,  
Anita Feltmann, Kindergartenleiterin

 

Hinweis:
Es liegt noch kein aktuelles Anmeldeformular durch den Landkreis zu den erweiterten Berufszweigen vor.
Bitte melden Sie sich zur Planungsnotwendigkeit der Notgruppe telefonisch im Kindergarten an.