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Satzung

 

Satzung des Fördervereins des Kindergarten St. Marien e.V.

 

Die Satzung des Fördervereins des Kindergarten St. Marien e.V. wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20. Februar 2017 in Holte beschlossen.

 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten St. Marien e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Lähden, Ortsteil Holte.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Meppen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen durch ideelle und materielle Förderung des Kindergartens „St. Marien“.
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Gemeinschaft zwischen den Erziehungsberechtigten und den Organen des Kindergartens zu fördern, die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Erzieher/innen, Kindergartenleitung, Erziehungsberechtigten und Elternvertretern) zu pflegen sowie die Erziehungs- und Bildungsarbeit des Kindergartens materiell und ideell zu unterstützen. Dieses umfasst insbesondere, Mittel bereitzustellen für die Ausgestaltung der Einrichtung und aktive Mithilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen des Kindergartens.
(3) Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins werden kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder juristische Person.
(2) Über Aufnahme und Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.

 

§ 5 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.

 

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeiten
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes zahlende Mitglied eine Stimme.
(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) die jährliche Entlastung des Vorstandes
d) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
e) eine Änderung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins
(4) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

 

§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Bei Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
(4) Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich
(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.
(6) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(7) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender (= Schriftführer)
c) Kassenwart
(2) Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied im Förderverein, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.
(3) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Beisitzer gewählt werden. Deren Anzahl wird bedarfsmäßig ermittelt.
(4) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende seine Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.
(5) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ernennt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Vertreter.

 

§ 10 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

 

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an den Träger des katholischen Kindergartens St. Marien.

 

Ermächtigungsklausel
Der Vorstand ist berechtigt, die Satzungsänderungen die auf Grund von Anforderungen / Beanstandungen des Gerichts / der Behörden erforderlich werden sollten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.