Satzung
Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte St. Marien Holte-Lastrup e.V.
Die nachstehende Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte St. Marien Holte-Lastrup e.V. wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2023 in Holte beschlossen. Sie ersetzt die vorherige Satzung des Fördervereins vom Februar 2017.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
,,Förderverein der Kindertagesstätte St. Marien Holte-Lastrup e.V.".
Sitz ist der Ortsteil Holte der Gemeinde Lähden.
Gerichtsstand ist Meppen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindertagesstätte St. Marien in Holte-Lastrup durch ideelle und materielle Unterstützung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Gewinne des Vereins, gleich welcher Art und Herkunft, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des § 2 Satz 2 verwendet werden.
5. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Ende des jeweiligen ablaufenden Jahres.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält bzw. wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes danach verlangt.
Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 10 Tage vorher, eingeladen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von dem/von der Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
o Wahl des Vorstandes
o Wahl der/des neuen Kassenprüferin/-prüfers für eine Amtszeit von zwei Jahren
o Entlastung des Vorstandes
o Beschlüsse über Satzungsänderungen
o Festsetzung des Mitgliederbeitrages
o Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Der Vorstand besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/ in
d) der/dem Schriftführer/in
Die Leiterin/ Der Leiter der Kindertagesstätte können an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teilnehmen.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Für alle vom Vorstand zu fassenden Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
2/3 der Vorstandsmitglieder sollen in keinem Angestelltenverhältnis der Kindertagesstätte stehen.
§ 5 Der Vorstand
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende, wobei jede/r von ihnen einzelvertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis soll der/die 2. Vorsitzende ihr/sein Amt nur ausüben, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder ernennt der Vorstand bis zur Neuwahl eine/n Vertreter/in.
§ 6 Beiträge, Auflösung, Gültigkeit
1. Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.
2. Etwaige vom Registergericht für notwendig gehaltene Änderungen der Satzung können vom Vorstand selbstständig vorgenommen werden.
3. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das nach Tilgung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen auf die Kindertagesstätte St. Marien über mit der Auflage, dass dieses Vermögen im Sinne des § 2 Absatz 4 verwendet wird.
4. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 24. Januar 2023 beschlossen.













